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StGB § 244a Schwerer Bandendiebstahl

StGB § 244a Schwerer Bandendiebstahl

[ Auszug: (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in  ... ]